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Auf Steuerbefreiung muss hingewiesen werden - umgangssprachliche Form reicht
Bei elektronisch übermittelten Rechnungen muss Echtheit der Herkunft gewährleistet sein Essen, 01. Juni 2010****Angaben zum Umsatzsteuersatz und zum Umsatzsteuerbetrag sind unverzichtbare Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung gem. §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG sowie §§ 33 und 34 UStDV. Bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden.

"Dabei ist es nicht erforderlich, die entsprechende Vorschrift des UStG oder der 6. EG-Richtlinie bzw. MwStSystRL anzugeben. Es reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus, wie z. B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Soweit eine grundstücksbezogene Leistung (Arbeiten an einem Grundstück = alle Bauleistungen) für einen Nichtunternehmer erbracht wird, ist der leistende Unternehmer verpflichtet, dem Privat-Kunden in der Rechnung auf dessen Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei genügt der allgemeine Hinweis: "Sofern Sie Nichtunternehmer sind, sind Sie gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG zur Aufbewahrung der Rechnung verpflichtet. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird".

Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung muss die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch den Leistungsempfänger gewährleistet sein. Das geschieht durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung gemäß den Rechtsgrundlagen des § 14 Abs. 3 UStG.

Der Ausdruck einer Online-Rechnung ist für den Vorsteuerabzug entbehrlich. Vielmehr ist es notwendig, dass der Leistungsempfänger die Online-Verifikation der elektronischen
Signatur speichert und auf Verlangen des Finanzamts elektronisch vorweisen kann. Jede Online-Rechnung muss zum Zweck des Vorsteuerabzugs auf Echtheit überprüft werden. Dazu ist es notwendig, dass die Rechnung eine digitale Signatur enthält.
Autor: publicityexperte - veröffentlicht am 01.06.2010 - 13:39:24 - letzte Überarbeitung am 01.06.2010 - 13:39:24
  Kategorie: Finanzen, Banken & Versicherungen
Firmenportrait
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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Adresse des Unternehmens:   Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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Bettina M. Rau
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